Zusammenfassung des Urteils V 95 18: Verwaltungsgericht
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Flühli haben 1990 die Revision des Teilzonenplanes Sörenberg angenommen, um einen Geländeabschnitt in der Nähe eines Flachmoores der Einfamilienhauszone zuzuweisen. Der Regierungsrat hat diese Zonenzuweisung jedoch nicht genehmigt. Nach einer Beschwerde hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung bestätigt, dass das Gelände weiterhin unter Schutz steht und eine bauliche Nutzung ausgeschlossen ist. Es wurde betont, dass der Schutz der Flachmoore nur erfolgreich sein kann, wenn auch grössere zusammenhängende Gebiete geschützt werden. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Umgebung eines Schutzbereichs in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden muss, um potenzielle Nutzungskonflikte zu vermeiden.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | V 95 18 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
Datum: | 05.12.2001 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 78 Abs. 5 BV; Art. 1 Abs. 1, Art. 15 lit. b RPG; Art. 18b NHG; Art. 14 Abs. 2 lit. d NHV. Ein isoliertes und abgelegenes Gelände, welches unmittelbar an ein Flachmoor von nationaler Bedeutung angrenzt, eignet sich nicht als Bauzone. |
Schlagwörter: | Schutz; Gelände; Bereich; Schutzbereich; Pufferzone; Geländeabschnitt; Einfamilienhauszone; Parzelle; Interessenabwägung; Schutzperimeter; Umland; Flachmoore; Gebiete; Pufferzonen; Schutzbereiches; Umfeld; Stimmberechtigten; Gemeinde; Flühli; Revision; Teilzonenplanes; Sörenberg; «Vorder; Schönisei»; Barschaft; Flachmoores; Regierungsrat |
Rechtsnorm: | Art. 78 BV ; |
Referenz BGE: | 117 Ib 247; 118 Ib 15; 124 II 19; 127 II 192; |
Kommentar: | Maurer, Kommentar zum NHG, Zürich, Art. 18, 1997 |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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